AGB´S

 

1. Umfang und Gültigkeit:

1.1. Die folgenden Bedingungen gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, für alle von Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik getätigten Vertragsabschlüsse. Mit diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen in Widerspruch stehende Bedingungen und besondere Vorschriften des Auftraggebers verpflichten die Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik nur, wenn die Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik diese im Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkannt hat und gelten nur für das Geschäft, für das sie vereinbart wurden.

1.2. Abbildungen, Zeichnungen, Maß-und Gewichtsbedingungen sind nur annähernd und unverbindlich. Irrtum und Druckfehler sind vorbehalten.

2. Bestellungen, Rücktritt:

2.1 Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik nimmt Aufträge persönlich, per Brief, Telefon, Telefax oder e-Mail zu den Geschäftszeiten entgegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei von ihm bestellten Waren, die ordnungsgemäße Übernahme derselben sicherzustellen.

2.2. Änderungen oder Stornierungen von Bestellungen durch den Auftraggeber bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik behält sich vor, Erklärungen auch in anderer Form anzunehmen, die dann aber erst mit der schriftlichen Bestätigung durch die Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik wirksam werden.


2.3. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ("KSchG") und hat er seine Bestellung per Post, Telefon, Telefax oder e-Mail aufgegeben, so kann er gemäß § 5e bis 5h KSchG innerhalb von 7 Werktagen ab Erhalt der Lieferung schriftlich oder durch Rücksendung der Ware vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Rücktritt bedarf keiner Begründung, sondern muss nur fristgerecht abgesendet werden. Der Auftraggeber erhält gegen Rücksendung der Ware den bereits bezahlten Kaufpreis zurückerstattet, hat jedoch die Kosten der Rücksendung sowie ein allfälliges angemessenes Benützungsentgelt und/oder eine Entschädigung für eine allfällige Wertminderung der Ware zu tragen.

3. Lieferung

3.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik in Linz. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht mit Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über.


3.2. Die Annahme von Bestellungen nach Punkt 2.1. erfolgt unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit.

Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik behält sich vor, bei Lieferschwierigkeiten eines Produktes den Auftragsgebern auch geringere Mengen zuzuteilen. Wird die Lieferung oder die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist durch von Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik nicht zu vertretende Umstände unmöglich, so erlischt die Lieferpflicht. Zu den von Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik nicht vertretenden Umständen gehören insbesondere Schwierigkeiten beim Bezug der Waren oder Vormaterialien von Dritten, Betriebsstörungen ( auch bei Lieferanten von Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik ) Verkehrsstörungen, Aussperrungen und Streiks, sowie alle Fälle höherer Gewalt. Die Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik wird den Auftraggeber unverzüglich vom Erlöschen der Lieferpflicht informieren und gegebenenfalls einen neuen Vertrag mit dem Auftraggeber schließen.


3.3. Geringfügige oder sachlich gerechtfertigte Änderungen oder Abweichungen von Bestellungen nach Punkt 2.1. gelten vom Auftraggeber vorweg als genehmigt, sofern ihm diese zumutbar sind (zB. Chargenunterschiede im Rahmen der Spezifikationen).


3.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik den Verzug mit den vereinbarten Lieferfristen um mehr als eine Woche zu vertreten hat und die vom Auftraggeber mit eingeschriebenem Brief zu setzende Nachfrist von vier Wochen verstrichen ist.


3.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle (technischen) Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen zu erfüllen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Sollte der Auftraggeber aus diesem Grund oder aus einem anderen Grund die Ware nicht vereinbarungsgemäß übernehmen (Annahmeverzug), ist die Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, den Ersatz der dadurch entstandenen Mehraufwendung, wie z.B. frustrierte Transportkosten oder Lagergebühren, im angemessenen Ausmaß dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.


3.6 Bei teilbaren Leistungen hat der Auftraggeber kein Rücktrittsrecht betreffend lieferbare Teile, soweit Teile der Leistung erfüllbar und für den Auftraggeber verwendbar sind. Unter den gleichen Voraussetzungen, bzw. wenn die restlichen Teile rechtzeitig nachgeliefert werden können, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Annahme von Teillieferungen zu verweigern.


3.7. Für Bestellungen bis zu einem Nettofakturenwert von € 150,-- wird ein Transportkostenbeitrag in Höhe des zum Zeitpunkt gültigen Postpakettarifes inkl. MWSt. in Rechnung gestellt. Die Kosten für ausdrücklich gewünschte Boten- bzw. Express-Zustellung werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz vereinbart gilt.


4. Preise

4.1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise laut der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste; Preisangaben beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer.


4.2. In den Preisen sind keine Kosten für durchgeführte Zustellung sowie Montage und Installation enthalten.


4.3. Sollten sich Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen oder für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie für Handelswaren, Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten etc. verändern, so ist die Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Für Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt diese Bestimmung nicht.

4.4. Bei Aufträgen unter einem Nettofakturenwert von € 150,-- wird ein Transportkostenanteil in Höhe des zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Posttarifes in Rechnung gestellt.


5. Zahlung


5.1. Forderungen der Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik werden laut Rechnungsbedingung fällig. Die Rechnungslegung erfolgt – soweit möglich – umgehend nach Lieferung.


5.2. Unbeschadet einer anderslautenden Bestimmung des Auftraggebers werden Zahlungen auf die jeweils ältesten Verbindlichkeiten verrechnet. Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Abdeckung von aufgelaufenen Kosten, Spesen und Verzugszinsen verrechnet.


5.3. Einwendungen des Auftraggebers gegen in Rechnung gestellte Forderungen sind schriftlich binnen 30 Tagen zu erheben. Andernfalls gelten die Forderungen als anerkannt. Sollten sich nach einer Prüfung durch die Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik die Einwendungen des Auftraggebers aus der Sicht von Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik als unberechtigt erweisen, steht dem Auftraggeber das Recht zu, den Rechtsweg zu beschreiten.


5.4. Die Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik behält sich das Eigentum an allen Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren (Zinsen, Versandspesen, Kosten für Montage und Installation, Bankspesen etc.) vor. Der Auftraggeber hat die Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik von einer Pfändung oder einer anderen Inanspruchnahme der Ware durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Die Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik ist berechtigt, die gelieferte Ware auch im Fall der Vereinigung mit anderen Sachen unter Berufung auf ihr Eigentum heraus zu verlangen. Ist der Eigentumsvorbehalt erloschen und die Forderung aus der Lieferung nicht in sonstiger Weise besichert, so verpflichtet sich der Auftraggeber, an die Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik sämtliche Forderungen, die ihm aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an einen Dritten erwachsen, abzutreten. Die Abtretung beschränkt sich auf den in der Faktura ausgewiesenen Preis.


5.5. ist der Auftraggeber mit der Zahlung oder einer sonstigen Leistung im Verzug so kann die Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nahmen, den ganzen oder noch offenen Kaufpreis sofort fällig stellen, Verzugszinsen von 5% über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 10% pro Jahr, plus Umsatzsteuer verrechnen und bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, Mahnspesen in Rechnung stellen, und zwar pauschal € 11.—pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenz-Haltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 4.-- sowie den Ersatz von Betreibungs- und Einbringungskosten für ein Inkassobüro verlangen, dessen Kosten der Auftraggeber bis zu den in der Verordnung BGBI 1996/141 idgF genannten Höchstbeträgen zu ersetzen hat, sowie diese zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung notwendig waren.


5.6. Dem Auftraggeber steht kein Aufrechnungsrecht gegenüber Forderungen von der Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik zu, außer es wird ihm dies von der Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik ausdrücklich schriftlich bestätigt.


5.7. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.


5.8. Für Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten Punkt 5.6 und Punkt 5.7. nicht.


6. Gewährleistung


6.1. Zusagen der Angestellten von der Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik über die Verwendbarkeit oder besondere Eigenschaften der Ware sind unverbindlich und stellen keine ausdrückliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar, wenn sie nicht schriftlich erfolgen.


6.2. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass Mängel der Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik unverzüglich per Brief, per Telefax oder per e-Mail angezeigt werden, und zwar erkennbare Mängel sofort bei Übernahme, versteckter Mängel nach Entdeckung und unter der Vorlage der Originalrechnung.


6.3. Der Anspruch aus Gewährleistung ist in jedem Fall mit dem Fakturenwert der gelieferten und mangelhaften Ware begrenzt.


6.4. Die Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik erfüllt ihre Gewährleistungsverpflichtungen nach ihrer Wahl entweder durch Lieferung mangelfreier Ware, Verbesserung, Nachlieferung von Fehlmengen oder Rückabwicklung des Vertrages (d.h. Rückzahlung des Kaufpreises) innerhalb von sechs Wochen ab Reklamation. Die Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik behält sich vor, nicht avisierte Warenrücksendungen nicht anzunehmen.


6.5. Handelsübliche oder geringfügige, technisch bedingte Abweichungen der Qualität, Quantität, Farbe, Größe, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Designs stellen weder Gewährleistungsmängel noch Nichterfüllung des Vertrages dar.


6.6. Kühl- ( +2° bis +8°C) oder Tiefkühlware (- 20°C bis - 70°C) ist vom Umtausch oder von der Rücknahme ausgeschlossen.


6.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zwei Jahre, ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.


6.8. Für Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt an Stelle der Punkte 6.1. bis 6.5. folgendes:

Verlangt der Auftraggeber eine angemessene Preisminderung, so kann die Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik stattdessen nach ihrer Wahl in angemessener Frist eine für den Verbraucher zumutbare Verbesserung bewirken oder das Fehlende nachtragen. Verlangt der Auftraggeber bei einer Gattungsschuld die Aufhebung des Vertrages oder eine angemessene Preisminderung, so kann die Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik stattdessen auch in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mangelfreie austauschen.

 

7. Schadenersatz


7.1. Die Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Schäden an der Person.


7.2. Die Haftung ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit der Höhe des Warenwertes begrenzt. Der Ersatz von Mangel-Folgeschäden, sonstigen Sachschäden, Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen.


7.3. Für Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt der Haftungsausschluss gemäß Punkt 7.2. nicht.


8. EDV- Verarbeitung von Auftraggeber-Daten:


8.1. Der Auftraggeber stimmt zu, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu der Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik dieser mitgeteilten Daten über ihn unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet werden. Diese Daten werden zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften, zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und der Kundenpflege verwendet.


9. Sonstige Bestimmungen:


9.1. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages bzw. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ungültig sind, hat dies nicht die Ungültigkeit des gesamten Vertrages bzw. der gesamten Allgemeinen Verkaufsbedingungen zur Folge. Der restliche Vertragsinhalt bzw. die restlichten Allgemeinen Verkaufsbedingungen bleiben unverändert bestehen.


9.2. Für Rechtsstreitigkeiten über das Zustandekommen oder die Rechtswirksamkeit dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder über deren Rechtswirkungen sowie über Verträge, denen diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen zugrunde liegen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichts in Linz vereinbart. Die Jürgen Schwarzwälder Medizintechnik ist wahlweise jedoch auch berechtigt, beim Geschäftssitz/Wohnort des Auftraggebers zuständigem Gericht zu klagen.


9.3. Auf die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien ist Österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.


9.4. Für Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt Punkt 9.2. nicht. Derartige Rechtsstreitigkeiten können nur bei Gerichten eingeleitet werden, in deren Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthaltsort oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers liegt.

 

HAFTUNGSAUSSCHLUSS FÜR INHALTE FREMDER LINKS

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